Anschaffungswerte

#§ 47 Absatz 2 KomHKVO

Anschaffungswerte sind die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen, die aufgewendet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit die Geldbeträge oder geldwerten Leistungen dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungswerten gehören auch die Nebenkosten und die nachträglichen Anschaffungswerte. Minderungen des Anschaffungspreises werden abgesetzt.

oder anders ausgedrückt:

Kaufpreis
+ Nebenkosten
+ nachträgliche Anschaffungskosten
- Minderungen
= Anschaffungskosten

In der Kernverwaltung werden alle Größen grundsätzlich mit Umsatzsteuer - also Brutto - verwendet. Bei wirtschaftlichen Einrichtungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden die Nettowerte berücksichtigt.


#Nebenkosten

Alle Ausgaben zusätzlich zum Preis, die notwendig sind, um den Vermögensgegenstand anzutransportieren und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzten. Wie zum Beispiel:

  • Transport und Aufbau
  • Ersteinrichtung
  • Softwareinstallation
  • Notargebühren und Grunderwerbssteuer
  • usw.

#nachträgliche Anschaffungskosten

Alle späteren Ausgaben zur Vergrößerung oder Modernisierung. Werterhaltene Reparaturen zählen nicht dazu.


#Minderungen

Alle Minderungen des Kaufpreises und der Nebenkosten

  • Rabatt
  • Skonto
  • Bonus

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