Herstellungswerte

#§ 47 Absatz 3 Satz 1 bis 3 KomHKVO

Herstellungswerte sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungswerte sollen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Vermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden.

oder anders dargestellt:

Materialeinzelkosten
+ Fertigungseinzelkosten
+ Sondereinzelkosten der Fertigung
+ Materialgemeinkosten
+ Fertigungsgemeinkosten
+ Abschreibungen der verwendeten Technik
= Herstellkosten


#Einzelkosten

sind Aufwendungen, die durch die Herstellung direkt verursacht werden (verbrauchtes Material, Löhne, externe Dienstleitungen).


#Gemeinkosten

sind allgemeine Aufwendungen der Verwaltung, sie sind zu angemessenen Anteilen zu verrechnen.

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