Wirtschaftlichkeitsanalyse
Bevor wir in die Rechenschritte einsteigen schauen wir uns noch die Rechtsgrundlagen für die Durchführung von Investitionsrechnungen an:
#§ 110 Absatz 2 NkomVG
Die Haushaltswirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.
Der sogenannte "Kreuz-Bube der Haushaltswirtschaft" schwebt über allem und wird in der Paragraphenkette immer zuerst genannt.
Darauf aufbauend findet man dann in der KomHKVO die spezielle Regelung:
#§ 12 Absatz 1 KomHKVO
Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll durch einen Wirtschaftlichkeitsvergleich unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Vor Beginn einer Investition von unerheblicher finanzieller Bedeutung muss mindestens eine Folgekostenberechnung vorliegen.
Nun liest man aber diese Regelung besser von hinten nach vorn: Für unerhebliche Investitionen ist mindestens eine Folgekostenberechnung (in Form einer "einfachen" Kostenvergleichsrechnung) durchzuführen und für die erheblicheren Investitionen ein Wirtschaftlichkeitsvergleich (also etwas komplexeres wie z. B. eine Kapitalwertmethode).
Was erheblich ist oder nicht ergibt sich entweder aus der Haushaltssatzung oder aus § 1 GMV.
Spätestens jetzt wird aber allen klar: Die Schlauen machen vor einer Investition sowieso einen Wirtschaftlichkeitsvergleich und für alle anderen ist es eben vorgeschrieben ...